1. Die Tourenkommission, nachfolgend TK genannt setzt sich zusammen aus der Leitung der TK, dem Tourenchef Sommer, dem Tourenchef Winter, dem Tourenchef Senioren und der Vertretung der JO. Diese Funktionen werden von aktiven Tourenleitenden aus der Sektion besetzt. Der Sektionsvorstand bestimmt die Leitung der TK. Die TK kann um weitere Mitglieder erweitert werden, dies wird intern geregelt.
2. Die TK führt das Touren- und Kurswesen selbständig. Reglemente werden vom Vorstand erlassen.
3. Die TK bestimmt die geeigneten Touren- und Kursleiter und ist für deren Ausbildung besorgt. Sie erstellt das Touren- und Kursprogramm, das den unterschiedlichen Bedürfnissen der Clubmitglieder Rechnung trägt und unterbreitet es dem Vorstand zur Genehmigung.
4. Das Tourenprogramm wird primär in der Tourendatenbank ausgeschrieben, und zwar mit folgenden Minimalangaben: Tourenleiter, Route, Datum, Anmeldung ab und einem dreiteiligen Code, bestehend aus Art der Tour / Anforderungen / Schwierigkeit. Über die zusätzliche Publikation einer Druckversion (beispielsweise als Beilage der Clubnachrichten), entscheidet der Vorstand.
5. Teilnahmeberechtigt an Touren und Kursen ist jedes Sektionsmitglied, das den gestellten Anforderungen entspricht. Über die Zulassung entscheiden die zuständigen Touren- und Kursleitenden.
6. Gäste können an Sektionstouren und Kursen teilnehmen.
7. a) Die Teilnehmer tragen ihre persönlichen Auslagen selbst.
b) Die Tourenleitenden können von den Teilnehmern eine Anzahlung verlangen.
c) Angemeldete haften bei Nichtteilnahme anteilmässig für entstandene Kosten.
d) Die Touren- und Kursleiternden haben Anrecht auf Spesenentschädigung gemäss Spesenreglement.
8. Die Anmeldung ist eine verbindliche Teilnahmeverpflichtung. Im Verhinderungsfall sind die Tourenleitenden sofort zu benachrichtigen.
9. Eine Clubtour gilt als offiziell, wenn sie gemäss Punkt 4 ausgeschrieben ist. Melden sich für eine Tour weniger als drei Teilnehmer (4 Personen inkl. Leiter) an, so können die Tourenleitenden die Tour absagen. Bei schlechten Wetter- oder Schneeverhältnissen sind die Tourenleitenden frei, kurzfristig ein anderes Tourenziel zu wählen oder die Tour abzusagen. Bei neuem Tourenziel müssen die Tourenleitenden eine Meldung an senden. Die Verschiebung muss in der Tourendatenbank der Sektion nachgetragen werden.
10. Die Touren- und Kursleitenden sind für die sorgfältige Vorbereitung und zweckmässige Durchführung der Touren und Kurse besorgt.
11. Der Touren- und Kursleitenden haben darüber zu wachen, dass ihre Anordnungen befolgt werden. Bei Zuwiderhandlung oder unkorrektem Verhalten sind die Fehlbaren zurechtzuweisen. Sie können in zwingenden Fällen vom Leiter ausgeschlossen werden, wenn dies ohne Gefahr für die Beteiligten möglich ist. Teilnehmende dürfen sich von der geführten Gruppe nur im Einverständnis mit der Tourenleitenden trennen. Sie tun dies ausdrücklich auf eigene Verantwortung.
12. Ereignet sich auf einer Sektionstour ein gravierender Unfall, so ist nebst sofortiger Hilfeleistung der Sektionspräsident oder bei dessen Abwesenheit der Tourenchef oder ein anderes Mitglied des Notfall Krisenstabes zu benachrichtigen. Stösst die geführte Gruppe auf einen Unfall von Dritten, so sind die Leitenden verpflichtet, sich mit allen Teilnehmenden zur Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen.
13. Es steht den organisierenden Tourenleitenden frei, für Kurse, Touren und Tourenwochen einen patentierten Bergführer beizuziehen. Bei Fortbildungskursen für Tourenleitende müssen ausgewiesene Fachspezialisten beigezogen werden.
14. Wird für Touren und Kurse Clubmaterial eingesetzt, ist es Pflicht jedes Teilnehmenden, das Material schonend zu behandeln. Schäden oder Verluste sowie Verbrauch sind bei der Rückgabe den Materialverantwortlichen zu melden.
15. Betreffend der Versicherung und der Haftung/Haftpflicht der Tourenteilnehmenden und -leitenden gelten die Regeln des SAC-Zentralverbands (Richtlinie „Rechtliche Stellung von Tourenleiterinnen und Tourenleitern des SAC“ vom Frühling 2011) analog. Der SAC verfügt über keine Unfallversicherung, weder für Tourenleitende noch für Teilnehmende. Alle Tourenteilnehmenden müssen daher zwingend über eine private Unfallversicherung verfügen.
16. Dieses Reglement wurde vom Vorstand am 19. April 2023 genehmigt und tritt per 1. Mai 2023 in Kraft. Es ersetzt dasjenige vom 18. Mai 2017.
Schweizer Alpen-Club, Sektion Am Albis
Jean-Daniel Blanc
Präsident
Monika Rahn
Leiter Tourenkommission
Hier die aktuelle Version des Tourenreglement im PDF-Format.