SAC Am Albis

Spesenreglement

1. Grundlage

Spesenberechtigt sind nur vom Vorstand oder der zuständigen Kommissionsleitung bewilligte, respektive einberufene Touren, Kurse, Arbeitseinsätze, Sitzungen oder Zusammenkünfte. Gestützt auf Art. 15 der Statuten erlässt der Vorstand das folgende Reglement. Die Spesen sind nur im aktuellen Kalenderjahr abrechenbar. Alle Spesen können bis am 10. Januar des Folgejahres eingereicht werden.
Verwendete Abkürzungen:
– TL: Tourenleiterin oder Tourenleiter
– TC: Tourenchefin oder Tourenchef
– BF: Bergführerin oder Bergführer

2. Entschädigung der Tourenkommission

2.1 An die Touren- und Kursleitenden

Nehmen an einer Tour mindestens vier Teilnehmende der SAC-Sektion Am Albis (inkl. Leitenden) teil, besteht für die TL Anrecht auf eine Entschädigung. Fällt durch eine kurzfristige Abmeldung die Zahl der Teilnehmenden unter vier, kann die/der TC die Spesen trotzdem bewilligen. Eine zusätzliche tourenleitende Person ist in der Regel nicht spesenberechtigt. Auf schriftliche Anfrage hin kann die/der zuständige TC Ausnahmen bewilligen. Rekognoszierungstouren sind nicht spesenberechtigt.
a) Fahrspesen Schweiz und Ausland
Bei Fahrten mit ÖV wird das Billett 2. Klasse mit Halbtax-Abo vergütet; bei Fahrten mit Privatautos die Entschädigungen gemäss Ziffer 2.1 b). Die maximale Reiseentschädigung (ÖV, Auto, Flug) beträgt pro Tour CHF 250.00.
b) Touren mit Privatautos Schweiz und Ausland
Die tourenleitende Person schlägt das zu benutzende Verkehrsmittel vor. Wird mit Privatautos gefahren, bezahlen Mitfahrende, inkl. TL, eine Entschädigung von CHF 0.20 pro Kilometer an den Fahrer. Der/die TL wird mit CHF 0.20 pro Kilometer entschädigt. Die Teilnehmenden haben darauf zu achten, dass die Privatautos möglichst voll besetzt werden.
c) Unterkunft Schweiz und Ausland
– Für Übernachtung und Halbpension in SAC-Hütten, Hütten von Alpenvereinen und Clubhütten werden die effektiven Kosten entschädigt.
– Für Übernachtung und Halbpension in anderen Unterkünften wie Hotels, Berghotels, etc., werden die effektiven Kosten vergütet, jedoch maximal CHF 90.00. Für diese Auslagen müssen die Belege der/dem TC eingereicht werden.
d) Kurse mit clubeigenen Instruktor*innen
Werden für Kurse, etc., clubeigene Instruktor*innen benötigt, so sind diese bezüglich Entschädigung den TL gleichgestellt.
e) SAC-Am Albis interne Fortbildungskurse für TL
Bei internen Fortbildungskursen wird bei allen TL für Unterkunft, Halbpension und Fahrspesen der gleiche Pauschalbeitrag vergütet. Dieser darf maximal CHF 150.- betragen.
f) SAC-Leiterausbildungen, SAC-Leiterfortbildungen sowie externe Fortbildungskurse für TL
– Bei SAC-Leiterausbildungen, SAC-Leiterfortbildungen werden den TL die vollen Spesen vergütet.
– Bei externen Fortbildungskursen für TL (z.B. einer Bergsteigerschule) wird den Teilnehmenden ein Teil der Spesen vergütet. Die Tourenkommission bestimmt von Fall zu Fall die Höhe der Entschädigung.

2.2 Kosten für Bergführer*innen

a) Bei Sektionskursen
– Bei der Verpflichtung einer/eines BF für Kurse der Sektion werden die Kosten auf die Teilnehmenden (ohne TL) verteilt.
– Bei Leiterausbildungen der Sektion werden die BF-Kosten vollständig durch die Sektion übernommen.
b) Bei Sektionstouren oder Tourenwochen
Bei der Verpflichtung einer/eines BF für eine Sektionstour oder einer Tourenwoche werden die Kosten auf alle Teilnehmenden verteilt.
c) Bei JO-Touren
Die Art und Höhe der Entschädigung wird individuell für jeden Anlass mit der Leitung JO abgesprochen.
d) Bei Familienbergsteigen (FaBe)
Bei der Verpflichtung einer/eines BF für das FaBe werden bei Anlässen 50% der BF-Kosten, jedoch maximal CHF 300.00 pro Familie oder maximal CHF 1’500.00 für den ganzen Anlass aus dem Tourenbudget übernommen, sofern diese Mitglied der SAC-Sektion Am Albis sind. Der Restbetrag wird gleichmässig auf die Anzahl Familien aufgeteilt. Gästefamilien bezahlen ihre vollen Kosten

2.3 Ausrüstungsmaterial für Sektionstouren

Die touren- oder kursleitende Person ist verantwortlich für die rechtzeitige Rückgabe des Clubmaterials. Für unvollständiges oder defektes Material, welches ohne begründeten Rapport zurückgegeben wird, kann eine Entschädigung verlangt werden, deren Höhe vom Materialverwaltenden festgelegt wird.

3. Entschädigung an die übrigen Kommissionen

(Diese Regelungen gelten nur für Einsätze zugunsten der Sektion)

3.1 Individuelle Entschädigung

Werden unterstützende Personen (Hüttenhelfende, Handwerker*innen, etc.,) hinzugezogen (Entscheid Leitung Hüttenkommission bzw. Hüttenleitung), besteht Anrecht auf eine Entschädigung. Dies gilt sinngemäss auch für alle anderen Kommissionen. Mitglieder, welche auf Entscheid des Vorstandes an Sitzungen des Zentralverbandes delegiert werden, erhalten ebenfalls eine Entschädigung.
a) Fahrspesen
Bei Fahrten mit OV wird das Billett 2. Klasse mit Halbtax-Abo vergütet, bei Fahrten mit Privatautos die Entschädigung gemäss Ziffer 3.1 b). Für weitere Verkehrsmittel werden die effektiven Fahrtauslagen rückerstattet. Die maximale Reiseentschädigung beträgt CHF 250.00.
b) Einsätze mit Privatautos
Die Leitung der Kommission oder die Hüttenleitung entscheiden über das jeweils zu benutzende Verkehrsmittel und die Auslastung der Autos. Wird mit Privatautos gefahren, wird dem Fahrer CHF 0.70 pro Kilometer pauschal vergütet.
c) Unterkunft
In SAC-Hütten: Vollpension (Übernachtungspauschale, Frühstück, Mittag- und Abendessen) wird durch die Sektion übernommen.
d) Telefon- und Portospesen
Die effektiven Auslagen werden vergütet.
e) Weiterbildungskurse
Bei Weiterbildungskursen kann den Teilnehmenden ein Teil der Spesen vergütet werden. Die Kommission bestimmt von Fall zu Fall die Höhe der Entschädigung.
f) Spesen Leitung Treschhütte
Für die Spesen der Leitung für die Treschhütte besteht eine separate Regelung.

3.2 Pauschale Entschädigung

Anstelle der unter 3.1 a) und 3.1 b) aufgeführten Entschädigungen kann folgenden Personen eine pauschale Entschädigung ausbezahlt werden: Hüttenhelfende: Erster Tag CHF 30.00 (inklusive Reise, Absatz 3.1 b) und je weiteren Arbeitstag CHF 10.00.

4. Schlussbestimmung

Dieses Reglement wurde vom Vorstand am 21. Oktober 2024 genehmigt und tritt per 1. Januar 2025 in Kraft. Es ersetzt dasjenige vom 19. April 2023.

Schweizer Alpen-Club, Sektion Am Albis

Jean-Daniel Blanc
Präsident

Edwin Schmid
Aktuar

Hier die aktuelle Version des Spesenreglement im PDF Format